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Notbremse greift auch in Gelsenkirchen City/Lockerungen ab Freitag, 21.05.

25. April 2021

Welche Geschäfte haben noch geöffnet? Welche Geschäfte haben geschlossen?


++++++   Update19.05.21:

Die Inzidenz liegt erfreulicherweise weiterhin unter 150. Es zeichnen sich demnach die ersten Öffnungsschritte für den Einzelhandel ab.

Der Landeserlass vom Land NRW ist am heutigen Mittwoch, 19.05.21 veröffentlicht, so dass der erste Öffnungsschritt im Einzelhandel in Gelsenkirchen erfolgen darf. Das bedeutet, dass ab Freitag, den 21.05.21 auch die Geschäfte, die nicht zu dem täglichen Bedarf zählen, unter folgenden Voraussetzungen öffnen dürfen:

-Terminvereinbarung

-Zutritt nur für Negativ-Getestete(Test darf nicht älter als 24 Std. alt sein), Geimpfte (Zweifach und min. 14 Tage her) sowie Genesene (min. 28 Tage und max. 6 Monate liegt die Erkrankung zurück) 

- Personenbegrenzung 1:40qm


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Seit dem 24. April gilt die bundesweite Notbremse, die ab einer Inzidenz von 100 weitreichende Maßnahmen vorsieht. Ab einer Inzidenz von 150 ist zusätzlich Termin-Shopping mit negativem Corona-Test nicht mehr erlaubt. 


Konkret bedeutet dies für die 3 Geschäftstypen folgendes:


1) Lebensmittelgeschäfte:
Bis 100: Es gelten nur die Regeln der CoronaSchVO. Lebensmittelgeschäfte sind nach § 11 Abs.
1 geöffnet. Personenbegrenzung 1:10qm. Kein Termin. Kein Test.                                                                                                                      Über 100: Es gilt die Bundesnotbremse, soweit die CoronaSchVO nicht strenger ist. In Bezug auf
Lebensmittelgeschäfte ist aber die Bundesnotbremse strenger (§ 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Halbsatz 1
IfSG). Es gilt: Geöffnet. Personenbegrenzung 1:20qm. Kein Termin. Kein Test.                                                                                                    [Über 150: Keine Veränderung für Lebensmittelgeschäfte, da weder die Bundesnotbremse noch die
CoronaSchVO für Lebensmittelgeschäfte an diesen Inzidenzwert Veränderungen anknüpfen.]


2) Modegeschäfte:
Bis 100: Es gelten nur die Regeln der CoronaSchVO. Modegeschäfte sind nach § 11 Abs. 3 geöffnet.
Personenbegrenzung 1:40qm. Termin nötig. Kein Test.                                                                                              

Über 100: Es gilt die Bundesnotbremse, soweit die CoronaSchVO nicht strenger ist. In Bezug auf
Modegeschäfte ist aber die Bundesnotbremse strenger (§ 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Halbsatz 2
Buchstabe b IfSG). Es gilt: Geöffnet. Personenbegrenzung 1:40qm. Termin nötig. Test nötig.                                   
Über 150: Für Modegeschäfte sieht die Bundesnotbremse beim Überschreiten von 150 nochmals
eine Verschärfung vor (§ 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Halbsatz 2 Buchstabe b IfSG). Es gilt: Geschlossen.


3) Buchhandlungen:
Bis 100: Es gelten nur die Regeln der CoronaSchVO. Buchhandlungen sind nach § 11 Abs. 3 geöffnet.
Personenbegrenzung 1:40qm. Termin nötig. Kein Test.
                                                                                                    
Über 100: Es gilt die Bundesnotbremse, soweit die CoronaSchVO nicht strenger ist. In Bezug auf
Buchhandlungen ist (s.o.) die CoronaSchVO strenger, weil im Landesrecht die rechtlich zweifelhafte
Privilegierung nicht stattfindet. Die CoronaSchVO bleibt daher maßgeblich. Es gilt unverändert (denn
die CoronaSchVO knüpft an den Schwellenwert 100 keine Änderungen): Geöffnet.
Personenbegrenzung 1:40qm. Termin nötig. Kein Test.                                                                                                

[Über 150: Keine Veränderung für Buchhandlungen. Denn die Bundesnotbremse sieht für diese aus
ihrer Sicht privilegierten Geschäfte bei 150 keine Veränderung vor. Und ebenso sieht die für
Buchhandlungen strengere und also maßgebliche CoronaSchVO bei 150 keine Rechtsänderungen
vor.]


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